Stobo
Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stobo Technische Vertriebs GmbH — Stand Juli 2022.

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden – der ausschließlich Unternehmer ist – und der Stobo Vertriebs GmbH – im Folgenden Stobo genannt – geschlossenen Verträge für Lieferungen, Leistungen und Angebote.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Sie gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Aufträge, ohne dass es jeweils eines gesonderten, ausdrücklichen Hinweises auf deren Geltung bedarf.

Abweichende Bedingungen des Kunden, deren Geltung Stobo nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt, werden von Stobo nicht anerkannt.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Stobo in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand

  1. Angebote von Stobo, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für Stobo erst rechtsverbindlich, wenn wir diese in angemessener Frist bestätigt oder aber mit Zustimmung unseres Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis der anderen Seite genügt.
  2. Maßgebend für Art und Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Stobo.
  3. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstige Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behält Stobo sich handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.
  4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

§ 3 Preise

  1. Soweit sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, gelten die seitens Stobo angegebenen Preise ab Lieferwerk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie, exklusive Verpackungskosten, Versicherung und sonstiger Versand- und Transportspesen.
  2. Stobo ist im Rahmen von Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  3. Sollten sich nach Abschluss des Vertrages in den zugrundegelegten Preisen (z. B. Lohn-Materialkosten oder Transportkosten) wesentliche Veränderungen ergeben, so behält sich Stobo eine entsprechende Anpassung der Preise vor. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise für die Lieferung ab Werk. Dies gilt nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsabschluss oder wenn im Einzelfall schriftlich eine bindende Festpreisabrede getroffen wurde.

§ 4 Mehr- und Mindermengen

Werden vom Kunden Produkte in Sonderausführung in Auftrag gegeben, bei denen der Hersteller aus fertigungstechnischen Gründen eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung herstellen muss, um den Kundenauftrag in vorgegebener Stückzahl und Qualität zu erfüllen, so ist der Kunde verpflichtet, die hergestellten Produkte abzunehmen, wenn deren Anzahl die Grenze für Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 15 % nicht übersteigt. In diesem Fall ist Stobo berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Entgelts vorzunehmen.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich, ohne Abzug, an Stobo zu erfolgen. Nachlässe, Rabatte, einschließlich Skonto, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung gewährt. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen erfolgt nicht.
  2. Der Kunde kommt nach Mahnung durch Stobo in Zahlungsverzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
  3. Der Kunde kommt, auch ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Aufstellung in Zahlungsverzug. Sofern der Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
  4. Ab Eintritt des Verzuges werden gesetzliche Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Ferner wird gegenüber dem Kunden eine Mahnpauschale in Höhe von 40,00 € geltend gemacht. Stobo behält sich darüber hinaus die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vor.
  5. Stobo ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung, anzurechnen. Eine vom Kunden getroffene abweichende Leistungsbestimmung ist unwirksam.
  6. Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von Stobo nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Anspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Stobo schriftlich anerkannt ist.

§ 6 Lieferung, Lieferzeit

  1. Die seitens Stobo angegebenen Liefertermine oder Fristen sind, sofern nicht zwischen den Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unverbindlich.
  2. Der Beginn der von Stobo angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Für die Dauer der Prüfung der Muster durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tag der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
  4. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderung.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Stobo berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Stobo ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  7. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abgabeterminen, kann Stobo spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich nach, ist Stobo berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt nach Wahl von Stobo ab Werk oder Lager auf Rechnung des Kunden. Mit Absendung der Ware an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Verzug und Unmöglichkeit

  1. Ist ein Termin seitens Stobo als verbindlich bezeichnet worden, so gilt Folgendes: Stobo haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, jedoch nicht mehr als 5 % desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Stobo bleibt der Nachweis eines niedrigeren sowie dem Kunden der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  2. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug, unbeschadet seines Rücktrittsrechts gemäß § 10 (Gewährleistung) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nur bei Vorliegen einer von Stobo zu vertretenden Pflichtverletzung berechtigt.
  3. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Geschäftspartner Stobo zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Geschäftspartner verpflichtet, nach Aufforderung durch Stobo zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Geschäftspartner innerhalb einer von Stobo gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Geschäftspartner nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann die genannten Rechte nicht geltend machen.
  4. Der Kunde kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung oder bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung seitens Stobo vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, welche zum Rücktritt berechtigen würden, alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist. Weiterhin kommt ein Rücktrittsrecht des Kunden nicht in Betracht, wenn von Stobo nicht zu vertretende Umstände während des Annahmeverzugs des Kunden auftreten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Stobo behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag sowie aus allen vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Stobo sich hierauf nicht stets ausdrücklich beruft. Stobo ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Stobo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Stobo die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Stobo entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Stobo in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Stobo, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Stobo wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Stobo. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Stobo nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Stobo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Stobo anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Stobo gegen den Kunden, tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Stobo nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Stobo verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere ist der Kunde zur Prüfung der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenzeugnisse verpflichtet. Die Pflicht des Kunden zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch dann, wenn Muster übersandt worden sind. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Produktionsreifeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Produktionsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Stobo gelieferten Ware beim Kunden.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird Stobo die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mangelrüge, nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Stobo stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Muster, welche dem Kunden gegen Berechnung auf Wunsch von Stobo zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
  7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, wenn die von Stobo gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 11 Schadensersatz, Haftung

  1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden, ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
  2. In diesen vorgenannten Fällen haftet Stobo nur dann, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen Stobo, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.
  3. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Stobo allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
  4. Sollte dem zuletzt genannten Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht in typischer Weise voraussehbarem Schaden entsprechen, so ist die Haftung von Stobo jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
  5. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde und die Garantie gerade dem Zweck diente, den Geschäftspartner auch gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.

§ 12 Urheberrecht, Schutzrechte Dritter

  1. Hat Stobo nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Kunden zu liefern, so haftet alleine der Kunde dafür, dass Urheberrechte oder Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Stobo wird den Kunden auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde ist verpflichtet, Stobo unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Der Kunde hat Stobo von jeglicher Haftung aus der Verletzung eines etwaigen Urheberrechts oder eines sonstigen Schutzrechtes Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Hinsichtlich einer möglichen Haftung seitens Stobo gilt im Übrigen § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Wird dem Kunden die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Stobo, ohne Prüfung der Rechtslage, berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte Stobo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, ist diese zum Rücktritt berechtigt.
  3. Stobo überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Anderenfalls ist Stobo berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher schriftlich zu informieren.

§ 13 Höhere Gewalt

Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die Stobo die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass Stobo dies zu vertreten hat, wie z. B. nachträglich eingetretene unvorhersehbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, gewerbliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, so ist Stobo berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweisen Lieferungen kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.

§ 14 Verpackungsrücknahme

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ist Stobo zur Rücknahme der durch sie versendeten Verpackung, oder durch Verpackung der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten, verpflichtet. Der Ort der Rücknahme ist der Geschäftssitz Stobos und der Kunde ist für den Transport und dessen Kosten verantwortlich.

§ 16 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz von Stobo, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stobo Technische Vertriebs GmbH

Stand: Juli 2022